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19.03.2018

Ausnahmegenehmigungen §21b LuftVO - große Unterschiede in den Auslegungen der Landesluftfahrbehöden

News: Ausnahmegenehmigungen §21b LuftVO - große Unterschiede in den Auslegungen der Landesluftfahrbehöden

Vor der Einführung der neuen Drohnen-Verordnung im April 2017 war es in den meisten Bundesländern möglich eine Allgemeine Aufstiegsgenehmigung für die Nutzung von Drohen für bis zu zwei Jahren zu beantragen. Die Gebühren lagen hierfür je nach Bundesland zwischen 100,00€ und ca. 200,00€. Mit der neuen Verordnung wurden in §21b LuftVO einige Betriebsverbote erlassen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von bestimmten Betriebsverboten zulassen. In Artikel 3 der Verorndnung wird die Spanne für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von 50,00€ bis 3.500,00€ festgelegt.

 

Diese Möglichkeit wird von der Landeslauftfahrtbehörden der jeweiligen Bundesländern recht unterschiedlich ausgelegt. Sie reich von 50,00€ für eine Allgemeinverfügung in Bayern, bis zu sogar 7.000€ für Sonderfälle in Hessen. Eine Ausführung zu den verschiedenen Handhabungen und Gebühren der Bundesländer finden Sie hier.

 

Einzel- und Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundesländer*

 

 

*Die Liste hat keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit. Stand der Liste 19.03.2018